Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung
Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt. Die neue Definition berücksichtigt jetzt auch die Bedürfnisse von Menschen mit psychischen oder geistigen Einschränkungen sowie Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begriff lässt sich genauer beurteilen, welche Unterstützung im Alltag die pflegebedürftige Person benötigt und die Einschränkungen können viel genauer und individueller erfasst werden. Somit ist die Seniorenbetreuung viel besser organisiert.
Sollten Sie im Alter eine 24 Stunden Betreuung benötigen, dann vergessen Sie nicht einen Pflegegrad zu beantragen. Anhand des Ihnen individuell zugeteilten Pflegegrades erhalten Sie für die 24 Stunden Pflege finanzielle Unterstützung.
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung.
Die Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere Pflegepersonen und die Zahlung von Beiträgen über die Dauer von 5 Jahren.
Das Pflegegeld wird an eine Person gezahlt, die:
- einer Pflegegruppe zugeordnet ist,
- pflegebedürftig und in Deutschland versichert ist,
- einen eigenen Haushalt führt oder bei einer Person im Haushalt lebt die über sie die Betreuung ausübt, wobei dies kein Pflege- oder Altersheim sein kann,
- keine Ausgleichszahlungen erhält.
Wie erfolgt die Beantragung des Pflegegeldes?
Sie erhalten den Zuschuss, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist eine Organisation bei der Krankenkasse. Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden. Wenn diese nicht in der Lage ist, den Antrag selbst auszufüllen und einzureichen, kann sie dazu einen Angehörigen, Nachbarn oder Freund bevollmächtigen.
Die Prozedur ist nicht kompliziert. Sie müssen dazu auch nicht alle Ihre medizinischen Unterlagen vorlegen, wenn Sie einen Antrag stellen. Sollten zusätzliche Dokumente oder Informationen notwendig sein, wird die Aufnahmestelle den Antragsteller selbst kontaktieren, um diese anzufordern.
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad, also der Einschränkung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Die 5 Stufen der Pflegestufe bestimmen, inwieweit eine Person auf Dritte angewiesen ist und inwieweit ein Verbleib in der eigenen Wohnung möglich ist. Auf welcher Grundlage die verschiedenen Pflegestufen gewährt werden, wird von einem unabhängigen Gutachter entschieden, der ein Gespräch in der Wohnung des Antragstellers führt. Danach wird die entsprechende Pflegegruppe zugewiesen.
Um eine Begutachtung und Einteilung in einen Pflegegrad zu beantragen, müssen Sie sich telefonisch oder schriftlich bei Ihrer Pflegekasse melden. Ratsam ist es dies sofort schriftlich zu erledigen, denn falls Sie sich telefonisch bei Ihrer Pflegekasse melden, schickt sie Ihnen einen Antrag zum Ausfüllen zu, den Sie zurücksenden müssen.
Bitte beachten Sie dabei, dass der Antrag von der pflegebedürftigen Person oder Ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muss. Privat versicherte stellen den Antrag bei Ihrer Versicherung. Die Begutachtung wird dann durch einen Gutachter vom Medizinischen Dienst MEDICPROOF durchgeführt.
Die Frist für die Bearbeitung des Antrages beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, Hospiz, einer ambulant palliativen Versorgung oder einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung muss die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen.
Nach der Antragstellung und der Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung MDK, stellt dieser eine Empfehlung über die Einteilung in einen Pflegegrad aus. Die Pflegekasse weist infolgedessen der pflegebedürftigen Person einen Pflegegrad zu und zahlt das mit dem Pflegegrad verbundene Pflegegeld aus. Die Geldleistung wird ab dem Monat der Antragstellung an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
Die Pflegegradepunkte
In Deutschland gibt es 5 Pflegestufen. Die Einstufung erfolgt anhand des NBA – Neuen Begutachtungsassessments. Der MDK – Medizinische Dienst der Krankenversicherung vergibt anhand des NBA Punkte von 0 bis 100, dabei entsprechen 100 Punkte dem höchsten Pflegegrad, dem Pflegegrad 5 mit dem höchsten Pflegeaufwand.
Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4
70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5
90 – 100 Punkte
Pflegegrade im Überblick
Eine Beantragung von Pflegegeld macht eine 24 Stunden Betreuung leistbar. Die Kosten für eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Unterstützung sind dank der Geldleistung tragbar. In Deutschland gibt es 5 Pflegegrade. Sie werden anhand der Selbstständigkeit des Versicherten bemessen. Laut des Bundesministeriums für Gesundheit wie folgt:
PFLEGEGRAD 1
„Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten“
PFLEGEGRAD 2
„Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten“
PFLEGEGRAD 3
„Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“
PFLEGEGRAD 4
„Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“
PFLEGEGRAD 5
„Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“
Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren wenn Sie fragen zum Erhalt des Pflegegeldes oder der Pflegegrade haben. Wir beantworten Ihnen gerne alle anfallenden Fragen.
Im Begutachtungsassessment NBA werden die folgenden 6 Begutachtunsgkriterien durch einen unabhängigen Gutachter untersucht:
- Mobilität,
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Umgang mit krankheits- therapiebedingten Anforderungen,
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
PFLEGEGRADE – KONTAKT
Bei allen anfallenden Fragen stehen Ihnen die Pflegeberater Ihrer Pflegekasse zur Verfügung. Informationen können Sie auch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter den folgenden Telefonnummern erhalten:
- Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 030 3406066-01
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 030 3406066-02
- Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention 030 3406066-03
Wenn Sie privat Versichert sind sollten Sie sich an das Versicherungsunternehmen wenden, bei dem Sie versichert sind, oder an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.:
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
Gustav-Heinemann-Ufer 74 c
50968 Köln
Sie können sich auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit informieren: www.bundesgesundheitsministerium.de.